So viel wird gezahlt
Darauf kommt es an:
Die Leistungen der Pflegeversicherung richten sich nach den im Sozialgesetzbuch (SGB) XI festgelegten Pflegestufen. Als pflegebedürftig gilt, wer auf Grund einer körperlichen, geistigen oder seelischen Beeinträchtigung im Bereich der Körperpflege, der Ernährung, der Mobilität und der hauswirtschaftlichen Versorgung auf Dauer – voraussichtlich für mindestens sechs Monate - auf Hilfe angewiesen ist.
Das steht Ihnen zu:
Pflegestufe 1: Erhebliche Pflegebedürftigkeit
Pflegestufe 1 besteht, wenn bei weinigsten zwei Verrichtungen des täglichen Lebens mindestens einmal täglich Hilfe benötigt wird und zusätzlich mehrmals wöchentlich Hilfe im hauswirtschaftlichen Bereich. Der Zeitaufwand muss dabei im Wochendurchschnitt 90 Minuten betragen, wobei 45 Minuten auf Grundpflege (mindestens zwei von folgenden drei Verrichtungen: Körperpflege, Ernährung, Mobilität) entfallen müssen.
Pflegestufe 2. Schwerpflegebedürftigkeit
Hier gilt, dass bei der Körperpflege, Ernährung oder Mobilität mindestens drei Mal täglich zu unterschiedlichen Tageszeiten und mehrmals wöchentlich in der Hauswirtschaft Hilfe nötig ist. Die Hilfe muss dabei im Wochendurchschnitt mindestens drei Stunden, die Grundpflege mindestens zwei Stunden täglich betragen.
Pflegestufe 3: Schwerstpflegebedürftigkeit
Wird die Hilfe bei der Körperpflege, Ernährung oder Mobilität täglich rund um die Uhr benötigt und mehrmals die Woche Hilfe bei der Hauswirtschaft notwendig, wird Pflegestufe 3 gewährt. Der Zeitaufwand für die Pflege muss dabei im Wochendurchschnitt mindestens fünf Stunden täglich betragen, wobei auf die Grundpflege mindestens vier Stunden entfallen müssen.
Besonderer Härtefall
Ein besonderer Härtefall liegt dann vor, wenn der Hilfebedarf in erheblich höherem Maße als in Pflegestufe 3 geschildert vorliegt, die Hilfen in erhöhtem Maße nachts erforderlich ist und hierfür mehrere Pflegepersonen benötigt werden.
